Veranstalter des jeweiligen Anlasses ist stets die Kundschaft von der food-bike.ch (oder eine von ihr beauftragte Person). Die Gesamtverantwortung für den geordneten Ablauf des Anlasses liegt beim Veranstalter. Die food-bike.ch übernimmt in keiner Form die Funktion des Veranstalters.
Die food-bike.ch ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Dritte für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen beizuziehen.
Die food-bike.ch holt die nötigen Bewilligungen (Sonntag-, Nachtfahrt-, Privatstrassenbefahrungs- bewilligung usw.) für den mit den Koch-Dienstleitungen verbundenen Transport ein und stellt der Kundschaft die damit verbundenen Kosten sowie allfällige Transportkosten für Bahn, Lift, Stapler usw., welche Dritte erbringen, ebenfalls in Rechnung.
Alle anderen Bewilligungen (Parkbewilligung für die Fahrzeuge der food-bike.ch, Konzessionen, SUISA- Gebühren usw.) besorgt die Kundschaft auf eigene Kosten und hat alle damit verbundenen Auflagen zu tragen.
Wird seitens der food-bike.ch Retouren-Material gestellt (Gläser, Geschirr, Besteck, Wäsche usw.), ist die Kundschaft verantwortlich, dieses vollständig und unbeschädigt zurück zu geben. Verluste und Beschädigungen können der Kundschaft zum Neuwert in Rechnung gestellt werden.
Schadensersatzansprüche gegen die food-bike.ch bzw. deren, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Kundschaft oder die von ihr beauftragte Person ist verantwortlich, dass die für den zu organisierenden Anlass übliche Versicherungsdeckung für Sach- und Personenschäden rechtzeitig und mit genügender Deckung abgeschlossen wird.
Ist die effektive Teilnehmerzahl am Anlass höher als vereinbart oder gemäss Ziff. 8 mitgeteilt, wird die Vergütung entsprechend erhöht. Sind weniger Teilnehmer anwesend, ist die vereinbarte bzw. mitgeteilte Teilnehmerzahl für die Vergütung relevant.
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